Sozialpädagogische Kinder- und Jugendbetreuung (SKJB)

Kurzkonzept

  • Ziele der Erziehungshilfe sind die Förderung der Familien und der Entwicklung der Minderjährigen. Betreuungsdienste und therapeutische Hilfen sollen die Fähigkeit der Familie und des Einzelnen fördern, ihre Aufgaben im Zusammenhang mit der Entfaltung der Persönlichkeit des Minderjährigen eigenständig wahrzunehmen. Beratungsdienste und weitere vorbeugende Hilfen sollen zur Förderung der gewaltfreien Erziehung, zum Aufbau sozialer Beziehungsfähigkeit sowie zur Bewältigung persönlicher und familiärer Probleme beitragen.
  • Das Konzept der Erziehungshilfe beruht auf der personalen Systemtheorie von Gregory Bateson, die auf praktische Zwecke ausgerichtet ist. Absicht dieser Theorie ist, Entlastungsansätze in der praktischen Arbeit der/s sozialpädagogischen Kinder- und JugendbetreuerIn/s im erziehungshelferischen Vorgehen zu entwickeln, die auch in der angewandten Familienbegleitung ihre Reflexion finden kann. Im Rahmen der personalen Systemtheorie finden sich biologische, psychologische, soziale und sozialpsychologische Einflussgrößen, die das Verhalten eines Menschen bestimmen und mit dem biopsychosozialen Modell ein umsichtiges praktisches Vorgehen in der Erziehungshilfe auf mehreren Ebenen eingefordert und fachkompetent angestrebt wird. Hinter den psychologischen Theorieansatz steht die Annahme, dass der Mensch erkenntnisfähig ist und selbstverantwortlich Handlungen vorbereiten kann. Dazu befähigen die psychischen Kräfte, die ein Mensch besitzt. Denken, Fühlen, Vorstellungskraft, Wunschdenken, Handlungsmotive usw. Unter Berücksichtigung der Sozialpsychologischen Einflüsse wird der Jugendliche in seiner Eingebundenheit in seinen individuellen Lebenskontext erfasst und unter Einsatz der Erkenntnisse aus den sozialen und psychologischen Paradigmen dazu befähigt, seinen Konflikt auf ein handhabbares Niveau herabzusetzen. Absicht ist demnach eine gemeinsame Welt konzeptionell zu erarbeiten um in einer erträglichen gemeinsamen Welt zu leben.
  • Insgesamt setzt der/die sozialpädagogische Kinder- und JugendbetreuerIn einen biopsychosozialen Methodenmix ein, um den jugendlichen individuell und gemäß dem Auftrag begleiten zu können mit der Absicht, ein außer Kontrolle geratenes Familienfeld wieder zu stabilisieren und in einen selbstverantwortlich handhabbaren Rahmen zu bringen. Der Methodenmix setzt sich demnach aus der Anwendung von sozialen Paradigmen, psychologischen Paradigmen wie behavioristische, kognitive, tiefenpsychologische und humanistische Ansätze und davon abgeleitete therapeutische Interventionen zusammen, weiters aus sozialpsychologische Interventionen, die im gesamten ein biopsychosoziales Modell darstellen. Im Zentrum des Methodenmixes steht dazu die tragende Beziehung zwischen dem Minderjährigen und der/die sozialpädagogische Kinder- und JugendbetreuerIn. Es geht vor allem darum, dass sich der Minderjährige in seiner Persönlichkeit und in seinen Bedürfnissen angenommen fühlt und gesehen wird. Im Konkreten muss sich der Erziehungshelfer auf jeden einzelnen Minderjährigen einstimmen. Wesentliche Basis jeder Beratung und Betreuung ist daher auch Wertschätzung, Vertrauen in die Fähigkeit der Selbsthilfe und der Annahme an die Lern- und damit Entwicklungsfähigkeit von Menschen.
  • Wichtig ist vor allem in der Anfangsphase den Minderjährigen Halt, Raum und Schutz zu geben (vgl. 1. Grundmotivation der Existenzanalyse nach Alfred Längle). Wenn dieses vertrauensvolle Klima ge-schaffen ist, können dann die speziellen Probleme der Minderjährigen behandelt werden, so wie es in der Betreuungsvereinbarung für den jeweiligen Jugendlichen festgelegt wird.
  • Bei der Durchführung der Erziehungshilfe ist auch eine vernetzte Arbeit sehr wichtig, d.h. der/die sozialpädagogische Kinder- und JugendbetreuerIn ist bemüht regelmäßig Kontakt und Absprache mit den Eltern, der Schule, dem/der SozialarbeiterIn, dem/der TherapeutenIn des Minderjährigen zu halten.
  • Ein weiterer Ansatz der Erziehungshilfe ist das „Schutzengelmodel“ (siehe unter Leibetsder,2007: Wie kann Familienmediation gelingen?) d.h. der Erziehungshelfer tritt für das Wohl der Minderjährigen im Familiensystem ein, und versucht falsche Erziehungsmethoden der Eltern aufzuklären, wobei er darauf achten muss, dass die Eltern in ihrer Erziehungskompetenz nicht gekränkt werden.
  • Spezielle Ziele der Betreuung werden in der Betreuungsvereinbarung für den jeweiligen Jugendlichen festgelegt.
  • Ort der Betreuung ist das soziale Umfeld des/der Minderjährigen im Sinne lebensweltorientierter Sozialarbeit und erstreckt sich vornämlich auf den jeweiligen Bezirk und auf das Stadtgebiet von Graz.
  • Gravierende Ereignisse und Umstände wie beispielsweise schwere Erkrankungen, Suizidgefährdungen des/der KlientIn, welche die Zielerreichung gefährden könnten, sind sofort der/dem zuständigen DiplomsozialarbeiterIn zu melden.
  • Der/die sozialpädagogische Kinder- und JugendbetreuerIn verpflichtet sich die Leistungszeiten entsprechend der Leistungsbeschreibungsziele zu dokumentieren und diese am Wohnort bzw. Dienstort zur allfälligen Einsichtnahme durch den/die leistungsgewährende AuftraggeberIn aufzulegen.
  • Um die Qualität in der Arbeit zu sichern ist der/die sozialpädagogische Kinder- und JugendbetreuerIn verpflichtet in Gesamtumfang 10 Stunden Supervision, 10 Stunden Intervision und 10 Stunden Fortbildung in einem Arbeitsjahr bestätigt vorzulegen. Diese werden auch von gep Gesellschaft für Persönlichkeits- und Berufsbildung verpflichtend angeboten.
  • Der/die JugendbetreuerIn verpflichtet sich, die vorgeschriebenen Berichte rechtzeitig und unaufgefordert vorzulegen.
  • Der/die JugendbetreuerIn ist gegenüber Dritten zur Verschwiegenheit über sämtliche ihm/ihr aus der Betreuungsvereinbarung bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet.