Sie können folgende Beratungen aufrufen:
1. Im Rahmen einer einverhnehmlichen Ehescheidung oder Trennung bzw. Auflösung einer Lebensgemeinschaft bzw. eingetragenen Partnerschaft ist
a) eine Elternberatung nach § 95 und
b) eine Rechtsberatung nach 460 ZPO verpflichtend.
2. Im Rahmen einer elterlichen Fürsorge und Konfliktentlastung wenn,
b) eine richterlich beauftragte verpflichtende Elternberatung gem. § 107 seitens des Gerichtes angeordnet worden ist.
c) eine außergerichtliche Konfliktlösung im Rahmen einer Mediation angestrebt wird.